Allgemeine Teilnahmebedingungen für die Nutzung von medialead als Publisher

1. Präambel

The Reach Group GmbH (nachfolgend TRG) betreibt unter der Bezeichnung medialead ein umfassendes Angebot zur Vermarktung von performancebasierter Werbung im Auftrag von Unternehmen unterschiedlicher Branchen (nachfolgend Advertiser). Diese bieten über medialead Ihre Produkte und Dienstleistungen mittels entsprechender Affiliate-Programme an. Die TRG betreibt zu diesem Zweck eine eigene Netzwerkplattform.

2. Geltungsbereich

2.1. Unter der Domain www.medialead.de ermöglicht medialead registrierten Geschäftspartnern (nachfolgend Publisher) die Teilnahme an den bereitgestellten Affiliate-Programmen der Advertiser. Im Rahmen dieser Affiliate-Programme erbringt der Publisher Media-Dienstleistungen zur Unterstützung des Vertriebs von Waren und Dienstleistungen der Advertiser über das Internet. Die Registrierung bei medialead und die Teilnahme an den dort zugänglichen Affiliate-Programmen erfolgt für den Publisher unentgeltlich. Soweit in diesen Bedingungen im rechtlich relevanten Sinn von medialead die Rede ist, ist die dahinter stehende The Reach Group GmbH gemeint. Sämtlichen Lieferungen, Leistungen und Vereinbarungen zwischen medialead und dem Publisher liegen ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen zu Grunde. Den Advertisern bleibt das Recht vorbehalten, für ihre durch medialead vermarkteten Affiliate-Programme hiervon abweichende Publisher-Bedingungen zu formulieren. Diese sind im Einzelfall vom Publisher gesondert zu bestätigen (siehe 5.3).

2.2. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Publishers sind unwirksam, es sei denn, die Parteien vereinbaren ausdrücklich deren Geltung. Soweit der Publisher unter Hinweis auf seine eigenen Geschäftsbedingungen die Geltung dieser Bedingungen bestätigt, wird der Geltung seiner Bedingungen hiermit ausdrücklich widersprochen.

3. Definitionen

3.1. Zum besseren Verständnis der nachfolgenden Bedingungen werden die folgenden Begriffe wie folgt definiert:

3.2. Account: Der nach der Registrierung durch den Publisher gemäß dessen vollständiger und inhaltlich zutreffender Angabe der Registrierungsdaten erlangte rechtmäßige Zugang zur medialead Plattform und den dort im Auftrag des Advertisers hinterlegten Affiliate-Programmen.

3.3. Gültige Transaktion: Eine Transaktion ist gültig, wenn ein User durch Anklicken eines Hyperlinks auf der Webseite des Publishers freiwillig und bewusst eine bestimmte definierte Aktion (qualifizierte Aktion) ausführt. Wiederholtes bzw. in kurzer Zeit aufeinander folgendes Anklicken desselben Users – auch auf verschiedene Hyperlinks – wird nur einmalig gezählt. Gültige Transaktionen werden durch medialead protokolliert und verifiziert.

3.4. Hyperlink: Ein durch medialead zur Nutzung durch die Publisher bereitgestellter, als solcher durch den Publisher inhaltlich und äußerlich auf seiner Webseite kenntlich gemachter Verweis auf die im jeweiligen Partnerprogramm definierte Webseite, der vom Publisher in ausschließlich dieser unveränderten Form verwendet wird.

3.5. User: Jede natürliche Person, welche die verlinkte Webseite eines medialead Kunden bzw. des Publishers freiwillig und wissentlich, d.h. ohne Zwang oder Täuschung, aufruft, ohne hierfür vom Publisher oder von dritter Seite eine Vergütung – außer im Rahmen eines Bonussystems vom Advertiser selbst – zu erhalten.

3.6. Webseite / Internetseite (des Publishers): Webseite oder Internetseite ist das in deutscher Sprache verfasste Internet-Angebot des Publishers unter der im Account angegebenen und angemeldeten (Haupt-) Domain mit den von TRG geprüften Inhalten oder eine andere Domain oder eine Unterseite, wenn sie dieser Haupt-Domain im Account zugeordnet worden und inhaltlich identisch ist.

4. Vertragsgegenstand

4.1. Gegenstand dieser Bedingungen ist die Teilnahme des Publishers an den von medialead im Kundenauftrag bereitgestellten Affiliate-Programmen. Diese Affiliate-Programme ermöglichen dem Publisher die Schaltung von elektronischer Advertiser-Werbung, z.B. Banner oder Produktempfehlungen, auf einem Online- Werbeträger des Publishers.

4.2. Mittels Werbung verweist der Publisher von seinem Online-Werbeträger (Webseite, E-Mail oder sonstiges) auf die Internetseite des Advertisers. Über einen HTML-Hyperlink gelangen die Besucher der Webseite des Publishers zur Webseite des jeweiligen Advertisers.

4.3. Formate und Gestaltungsrichtlinien der Werbung werden alleine durch den Advertiser festgelegt. Die Einbindung in den eigenen Online-Werbeträger (Webseite, E-Mail oder sonstiges) obliegt ausschließlich dem Publisher.

5. Teilnahme

5.1. Um an den von medialead im Kundenauftrag bereitgestellten Affiliate- Programmen teilnehmen zu können, bewirbt sich der Publisher unter Angabe der von ihm betriebenen Werbefläche(n) über das medialead-Portal. Dabei werden die Eigenschaften der Werbefläche mit den Voraussetzungen der bei medialead geführten Affiliate-Programme verglichen. Entspricht die bei der Bewerbung angegebene Werbefläche nicht der tatsächlich verwendeten Werbefläche, ist medialead berechtigt, das Partner-Konto unverzüglich zu sperren.

5.2. medialead ist berechtigt, die Bewerbung des Publishers ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Ein Anspruch des sich bewerbenden Publishers auf Teilnahme an den bei medialead hinterlegten Affiliate-Programmen ist ausdrücklich ausgeschlossen. medialead hat darüber hinaus die Möglichkeit, einen zugelassenen Publisher nur von einzelnen der bereitgestellten Affiliate-Programme auszuschließen.

5.3. Die Zulassung eines Publishers zum medialead Netzwerk berechtigt i.d.R. zur Teilnahme an allen in medialead offen bereitgestellten Affiliate-Programmen. Mit Aufgreifen der durch medialead bereitgestellten Affiliate-Programme akzeptiert der Publisher etwaige zusätzliche, programmspezifische Teilnahmebedingungen des Advertisers, die ggf. beim jeweiligen Partnerprogramm hinterlegt sind. Diese werden automatisch Bestandteil des Vertrags mit medialead.

5.4. Bewerben können sich ausschließlich juristische Personen oder natürliche Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Jeder sich bewerbende Publisher muss zudem über ein Bankkonto verfügen.

5.5. Mit dem vollständigen Ausfüllen des Bewerbungsformulars einschließlich dem Akzeptieren dieser Bedingungen gibt der Publisher ein Angebot zum Abschluss des Vertrages über die Teilnahme an den durch medialead bereitgestellten Affiliate-Programmen mit dem Inhalt dieser Bedingungen ab. medialead nimmt das Angebot an, indem medialead oder ein durch medialead beauftragter Dritter dem Publisher eine Bestätigungsmail zusendet. Im Fall der Ablehnung der Bewerbung durch medialead werden die mit dem Bewerbungsformular übermittelten Daten unverzüglich gelöscht.

5.6. Sobald der Publisher die Bestätigungs-E-Mail erhalten hat, ist er bei medialead registriert und kann die auf der Plattform hinterlegten Affiliate-Programme erstmals nutzen. In dem Bereich für registrierte Mitglieder können sämtliche persönliche Angaben und Informationen überprüft, geändert und die Teilnahme an den bereitgestellten Affiliate-Programmen insgesamt beendet werden.

5.7. Eine Übertragung der Registrierung auf Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung von medialead ist ausgeschlossen.

5.8. Betreibt der sich bewerbende Publisher ein Netzwerk mit Sub-Partnern, steht er mit seiner Registrierung dafür ein, diese Bedingungen gegenüber seinen Sub-Partnern zu kommunizieren und deren Einhaltung zu überwachen und durchzusetzen. Dessen ungeachtet haftet er für das Verhalten seiner Sub- Partner.

6. Verpflichtungen des Partners

6.1. Der Publisher ist verpflichtet, seine im Rahmen der Registrierung angemeldete Internetseite im Hinblick auf die Werbemaßnahmen stets aktuell zu halten und ordnungsgemäß zu pflegen. Der Publisher ist für alle Inhalte seiner Internetseite selbst verantwortlich.

6.2. Der Publisher verpflichtet sich, während der Laufzeit der Partnerschaft mit medialead keine Werbeaktionen in einer Art und Weise zu schalten, die den Interessen von medialead und den Advertisern zuwiderlaufen.

6.3. Der Partner garantiert, dass Websites und andere Werbeträger (einschließlich der Domain) sowie deren Inhalte den jeweils anwendbaren, mindestens aber den deutschen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, z.B. eine ausreichende Anbieterkennzeichnung enthalten und keine Rechte Dritter (insbesondere auch Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte, Markenrechte) verletzen. Insbesondere garantiert er, dass die auf der Website bereitgehaltenen Inhalte nicht gegen die strafgesetzliche oder jugendschützende Bestimmungen verstoßen, insbesondere keine pornographischen, jugendgefährdenden oder die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigende oder in die Liste der jugendgefährdende Medien aufgenommene, kriegsverherrlichenden, nationalsozialistischen, volksverhetzende, zur Gewalt oder Rassenhass aufstachelnden oder beleidigende Inhalte oder Anleitungen zu Straftaten abrufbar sind.

6.4. Der Publisher sorgt dafür, dass sein Online-Werbeträger (Webseite, E-Mail oder sonstiges) keine Viren, Trojaner oder andere ähnliche Programme enthält oder verbreitet, welche geeignet sind, Daten oder Systeme zu schädigen, zu löschen, heimlich abzufangen oder auf sonstige Weise zu stören.

6.5. Der Publisher trägt dafür Sorge, dass durch seine Webseite keine Rechte Dritter, insbesondere Patent-, Urheber-, Marken- und andere gewerbliche Schutzrechte, verletzt werden.

6.6. Der Publisher verpflichtet sich, die dem Publisher zugänglichen Produktdaten und sonstige Werbemittel nur für die Bewerbung von Angeboten zu verwenden, die durch medialead bereitgestellt werden.

6.7. Der Publisher sichert zu, die ihm zur Verfügung gestellte Werbung absprache- und ordnungsgemäß in seine Internetseite zu integrieren. Der bereitgestellte HTML-Quelltext darf nicht vom Publisher verändert werden. Der Publisher hat sicherzustellen, dass auf seiner Werbefläche integrierte elektronische Werbung des Advertisers stets aktuell ist und verpflichtet sich, elektronische Werbung auf dessen Aufforderung oder der eines beauftragten Dritten unverzüglich von seiner Internetseite bzw. seinen Internetseiten zu entfernen.

6.8. Sofern zwischen den Parteien schriftlich nicht anders vereinbart, sichert der Publisher zu, bei dem zu vermittelnden Kunden Cookies erst dann zu setzen, wenn und soweit ein offizielles Werbemittel des Advertisers eingesetzt wird, das Werbemittel für den Kunden sichtbar ist und der Erzeugung des Cookies ein freiwilliger und bewusster Klick vorausgeht. Die Nutzung von Werbeformen wie Iframes, Pop-ups, Pop-unders, Layern oder Postview-Tracking, welche die Advertiser-Werbemittel laden und ein medialead Cookie beim User ohne dessen Mitwirkung setzen, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von medialead gestattet.

6.9. E-Mails mit Advertiser-Werbung dürfen an Dritte nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch medialead versendet werden. Dabei hat der Publisher sämtliche gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen, insbesondere E-Mails, die Advertiser-Werbung enthalten, nur an solche Personen zu versenden, die zuvor ausdrücklich ihre Einwilligung zum Erhalt von E-Mails mit entsprechender Werbung erklärt haben. Der Publisher garantiert medialead, dass die jeweilige ausdrückliche Einwilligung dokumentiert wird und ggf. nachgewiesen werden kann bzw. stellt medialead auf Anforderung den Nachweis zur Verfügung. Die Platzierung der Advertiser-Werbung in E-Mails ist in Abgrenzung zum redaktionellen Inhalt als „Werbung“ kenntlich zu machen. Versendet der Publisher reine Werbe-E-Mails ohne redaktionellen Inhalt, so sind diese als solche im Betreff der E-Mails zu kennzeichnen.

6.10. Begriffe, die als Marken oder Warenzeichen des Advertisers geschützt sind, insbesondere mit den Namen des Advertisers oder dem Namen der Domain des Advertisers identische oder verwechslungsfähige, dürfen durch den Publisher nicht als Suchbegriffe im Bereich Suchmaschinenmarketing (z.B. bei Google AdWords oder bei Yahoo! Search Marketing) gebucht werden. Der Publisher stellt sicher (beispielsweise durch eine Sperrung mittels der Funktion „ausschließendes Keyword“ bei Google AdWords), dass diese Begriffe nicht in Kombination mit anderen Begriffen bei Suchanfragen erscheinen. Dem Publisher ist es nicht gestattet, Anzeigen zu schalten, die als sichtbare URL Adressen von Internetseiten des Advertisers darstellen. Im Anzeigentext darf der Publisher die namentliche Bezeichnung des Advertisers oder einer Domain des Advertisers verwenden, jedoch nicht in der Überschrift der Anzeige. Der Publisher hat sicherzustellen, dass seine Angebote nicht bei Google Base erscheinen. Die Parteien können von den vorstehenden Vorgaben dieser Ziffer 6.10 durch schriftliche Vereinbarung abweichen.

6.11. Der Publisher stellt medialead und den Advertiser von allen Ansprüchen Dritter frei, die daraus resultieren, dass er den Verpflichtungen aus den Absätzen 6.1 bis 6.10 nicht nachgekommen ist. Hierzu zählen auch die notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung. Außerdem ist der Publisher verpflichtet, bei der Verteidigung gegen solche Ansprüche medialead bzw. den Advertiser durch Abgabe von Erklärungen und Informationen zu unterstützen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Absätze 6.1 bis 6.10 hat der Publisher unter Verzicht auf den Einwand des Fortsetzungszusammenhangs eine angemessene Vertragsstrafe an medialead bzw. den betroffenen Advertiser zu zahlen.

6.12. Im Falle von Verstößen des Publishers gegen seine Verpflichtungen aus den Absätzen 6.1 bis 6.10 ist medialead berechtigt, etwaige vom Publisher erzielte, noch nicht ausgezahlte Vergütungen einzubehalten sowie im Zeitraum des Verstoßes bereits ausgezahlte Vergütungen zurückzufordern. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche durch medialead bleibt vorbehalten. Verstöße gegen diese Verpflichtungen berechtigen medialead zur außerordentlichen Kündigung der Zusammenarbeit.

6.13. Der Partner verpflichtet sich, seine Angaben im Account, insbesondere seine E-Mail-Adresse und seine Bankverbindung stets aktuell zu halten. TRG weist hiermit ausdrücklich darauf hin, dass rechtsgeschäftliche Erklärungen, z.B. Änderungen der Vertragsbedingungen oder Kündigungen, per E-Mail zugehen können. Aufgrund mangelnder Aktualisierung erlittene Nachteile des Publishers gehen zu seinen Lasten, insbesondere haftet TRG nicht für aufgrund falscher Bankdaten erlittene Vermögensnachteile, Regreßforderungen sind ausgeschlossen.

6.14. TRG kann den Partner in berechtigten Fällen zur Entfernung von Werbemitteln, insbesondere Grafiken und Werbetexten auffordern. Ein berechtigter Fall liegt insbesondere vor, wenn TRG vom einem Werbekunden/-Agentur aufgefordert wurde, diese Werbemittel entfernen zu lassen, von einem Gericht oder einer Behörde oder einem sonstigen Dritten hierzu aufgefordert wird oder TRG bekannt geworden ist, dass der Verdacht besteht, dass ein Werbemittel oder die Art der Einbindung Rechte Dritter verletzt. In diesem Fall ist der Partner verpflichtet, die Werbemittel unverzüglich von seinem Werbeträger zu entfernen. Geschieht die Entfernung nicht unverzüglich, stellt der Partner die TRG von einem durch sein verspätetes Handeln eventuell entstehenden Schaden frei und trägt ausschließlich alle ggf. ihm und TRG entstehenden Kosten.

6.15. Der Partner garantiert, berechtigter Betreiber der von ihm angegebenen Website zu sein. Insbesondere garantiert er, Inhaber der Domain oder ihr rechtmäßiger Nutzer zu sein.

6.16. Dem Partner ist es untersagt, das Trackingsystem / Reportingsystem oder andere durch die TRG oder dritte Erfüllungsgehilfen und Partner eingesetzte Systeme durch technische oder sonstige Mittel zu manipulieren, um dadurch etwa eine Zählung oder Registrierung von nicht tatsächlich im wirtschaftlichen Sinne stattfindenden Transaktionen, die eine Auszahlung einer Provision bzw. Vergütung auslösen können, vorzutäuschen. Insbesondere ist es dem Partner untersagt, Transaktionen zu erzwingen oder künstlichen Verkehr zu verursachen bzw. seine tatsächliche Werbeträger-Reichweite technisch oder künstlich zu manipulieren.

7. Leistungen von medialead

7.1. medialead wird die Netzwerkplattform fortlaufend weiterentwickeln und an die technische Entwicklung anpassen.

7.2. medialead ist berechtigt, ihre Leistungen oder Teile hiervon durch Dritte zu erbringen.

7.3. Ein Anspruch des Partner auf Auszahlung der Provisionen und Vergütungen durch TRG besteht nur, wenn eine die Zahlung auslösende Transaktion durch das Reportingsystem aufgezeichnet wurde, die Transaktion vom Werbekunden/-Agentur nicht im Nachhinein storniert wurde und eine entsprechende Zahlung des Werbekunden/-Agentur bei TRG eingegangen ist. Der Partner akzeptiert hiermit ausdrücklich, dass die TRG nicht für etwaige Zahlungsausfälle Ihrer Kunden haftet und stellt TRG von solchen Ansprüchen frei. Es steht TRG frei, bei einem etwaigen Zahlungsausfall für einzelne oder alle betroffenen Partner auf Kulanz einen Ausgleich zu schaffen.

7.4. TRG verpflichtet sich, dem Partner die für die Abrechnung der Provisionskampagnen relevanten Informationen entsprechend den Anforderungen an einen ordentlichen Kaufmann elektronisch verfügbar zu machen und regelmäßig zu aktualisieren.

8. Vergütung

8.1. Die Vergütung des Publishers erfolgt rein auf Erfolgsbasis. Ein Anspruch auf Vergütung entsteht für den Publisher nur bei unter seinem Account erzeugten gültigen Transaktionen.

8.2. Dem Publisher wird für jede gültige Transaktion ein Fixbetrag gutgeschrieben, der im Rahmen der Vergütungstabelle für das jeweilige Partnerprogramm festgelegt wird.

8.3. Transaktionen, die nicht per Hyperlink auf die Webseite des Advertisers generiert werden sowie durch technische Vorrichtungen (z.B. Klickgeneratoren) automatisch erzeugte sowie durch Zwang oder Täuschung initiierte Transaktionen werden nicht vergütet.

8.4. Alle gültigen Transaktionen werden im Zuge der regelmäßigen Auswertung dem Partner-Konto bei medialead gutgeschrieben. Mit der Gutschrift auf dem Partner-Konto anerkennt medialead nicht, dass es sich bei den erfassten Transaktionen um gültige Transaktionen handelt.

8.5. Der Publisher ist nicht berechtigt, seinen Kunden Teile seiner im Rahmen der Partnerschaft mit medialead erhaltenen oder ihm zustehenden Vergütung weiterzugeben oder seinen Kunden eine anderweitige Gegenleistung zu versprechen bzw. zu gewähren.

9. Abrechnung

9.1. Der Publisher erhält von medialead in regelmäßigen zeitlichen Abständen eine Abrechnung. medialead wird die Vergütung an den Publisher auszahlen, sofern die Vergütung für den abzurechnenden Berichtsmonat mindestens 25,00 EURO netto beträgt. Beträgt sie weniger als 25,00 EURO netto, wird medialead die Vergütung des Publishers erst in dem Monat auszahlen, in dem die Addition der fälligen Gutschriften auf dem Publisher-Konto mindestens 25,00 EURO netto ergibt. Für jede Auszahlung erstellt medialead eine ordnungsgemäße Gutschrift. Das Guthaben auf dem Partner-Konto wird nicht verzinst.

9.2. Die Auszahlung der Vergütung stellt kein Anerkenntnis seitens medialead dar, dass den Gutschriften auf dem Partner-Konto gültige Transaktionen gemäß diesen Bedingungen zu Grunde lagen. Soweit der Generierung einer Transaktion eine Manipulation oder Täuschung oder ein Verstoß gegen die Bedingungen des Affiliate-Programms oder dieser Bedingungen zu Grunde lag oder aus anderen Gründen nach Prüfung eine gültige Transaktion gemäß diesen Bedingungen nicht festgestellt werden kann, ist medialead berechtigt, das Konto des Publishers binnen einer Frist von 12 Wochen nach Auszahlung zurück zu belasten oder den zur Auszahlung gelangten Betrag zurückzufordern. medialead bleibt auch nach dieser Frist die Rückforderung einer Zahlung vorbehalten, wenn medialead nachweist, dass der Auszahlung an den Publisher kein durch eine gültige Transaktion begründeter Vergütungsanspruch zu Grunde lag.

10. Lizenzen

10.1. Der Publisher erhält ein nicht exklusives, nicht übertragbares und widerrufliches Recht, die durch medialead bereitgestellte Advertiser-Werbung zu verwenden, allerdings nur im Rahmen dieses Partnervertrags und den darin festgelegten Vereinbarungen. Die lizenzierten Materialien dürfen nicht vom Publisher verändert werden.

10.2. medialead bzw. der Advertiser räumen sich das Recht ein, die gewährte Lizenz jederzeit durch schriftliche Mitteilung per E-Mail ohne Angabe von Gründen wieder zu entziehen. Die Lizenzeinräumungen enden mit Kündigung dieses Vertrages.

10.3. Die zur Verfügung gestellten Werbemittel und deren Quelltexte dürfen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch medialead bzw. den Advertiser optisch, inhaltlich oder technisch verändert oder anderweitig bearbeitet werden.

11. Laufzeit

11.1. Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann durch jeden Vertragspartner schriftlich per E-Mail oder Brief mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.

11.2. medialead ist berechtigt, den Vertrag mit dem Publisher ordentlich mit einer Frist von einem Tag zum Ablauf einer Kalenderwoche zu kündigen und den Account des Publishers zu deaktivieren, wenn dieser in einem Zeitraum von 12 Monaten keinen Anspruch auf Auszahlung des Partner-Guthabens gemäß Ziff. 8 erlangt hat.

11.3. Das Recht der außerordentlichen Kündigung bleibt den Parteien vorbehalten. medialead ist berechtigt, bei schwerwiegenden oder nachhaltigen Verstößen des Publishers gegen diese Bedingungen, den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen und den Account zu deaktivieren.

12. Vertragsabwicklung

12.1. Bei Deaktivierung des Accounts wird über ein eventuell bestehendes Publisher-Guthaben Abrechnung erteilt. Dies gilt auch bei einem eventuellen Guthaben auf dem Publisher-Konto unterhalb der in Ziff. 9.1 definierten Schwelle.

12.2. Der Publisher ist verpflichtet, nach erfolgter Kündigung sämtliche Hyperlinks zu den durch medialead bereitgestellten Affiliate-Programmen von allen Webseiten zu entfernen. Ab Wirksamkeit der Kündigung wird keinerlei Vergütung mehr gezahlt, auch wenn der Publisher den jeweiligen Hyperlink nicht von den Webseiten entfernt.

12.3. Ein Partner, dessen Account gemäß Ziff. 11 deaktiviert wurde, ist nicht berechtigt, sich erneut bei medialead anzumelden. Verstöße gegen diese Bestimmung verpflichten den Publisher gegenüber medialead zu Schadensersatz. Ein eventuell erzieltes Partner-Guthaben verfällt.

13. Änderungen der Bedingungen

13.1. medialead behält sich vor, die Bestimmungen dieser Bedingungen jederzeit und ohne Nennung von Gründen zu ändern, sofern diese Änderung nicht zu einer Umgestaltung des Vertragsgefüges insgesamt führt. Die geänderten Bedingungen werden mindestens zwei Wochen vor ihrem Inkrafttreten per E-Mail übermittelt. Widerspricht der Publisher der Geltung der geänderten Bedingungen nicht innerhalb von vier Wochen nach Empfang der E-Mail in Textform, gelten die geänderten Bedingungen als angenommen. medialead wird gesondert auf die Widerspruchsmöglichkeit und die Bedeutung der Vierwochenfrist hinweisen.

13.2. Auf diese Möglichkeit der Kündigung wird ebenfalls gesondert hingewiesen.

14. Datenschutz und Geheimhaltung

14.1. Der Publisher beachtet alle gültigen gesetzlichen Bestimmungen betreffend den Datenschutz, insbesondere der EU-Datenschutz-Grundverordnung 2016/679 [DSGVO]. Darüber hinaus beachtet der Publisher weitergehende Bestimmungen betreffend den Datenschutz die in den Teilnahmebedingungen einzelner Affiliate-Programme formuliert sind.

14.2. Insbesondere informiert der Publisher den Nutzer über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung von Daten in allgemein verständlicher Form durch eine Datenschutzerklärung. Dies bezieht sich vor allem auf die Erhebung und Speicherung von IP-Adressen sowie den Einsatz von Cookies.

14.3. Sollte der Publisher personenbezogene Daten von seinen Nutzern über ein Eingabeformular erheben, hat er Pflichtfelder sowie freiwillige Angaben angemessen zu kennzeichnen. Die erhobenen Formulardaten sind ausschließlich auf verschlüsseltem Weg zu erheben bzw. zu übertragen.

14.4. TRG erfasst und verarbeitet personenbezogene Daten des Publishers. Die Erfassung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß Art. 6 (1) b, c DSGVO.
Eine Weitergabe personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich soweit dies für Zwecke der Vertragsabwicklung erforderlich ist.
Detaillierte Informationen betreffend die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch TRG sind in der Datenschutzerklärung auf https://www.reachgroup.com/datenschutz/ einsehbar oder werden auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
Dem Publisher ist bekannt, dass TRG oder der Advertiser im Rahmen der Zusammenarbeit entsprechend den Erfordernissen direkten Kontakt mit ihm per Brief, E-Mail oder Telefon aufnehmen darf.

14.5. Der Publisher verpflichtet sich, Informationen über den Inhalt dieser Partnerschaft sowie sämtliche ihm im Rahmen dieser Partnerschaft bekannt gewordenen Daten und Zahlen nicht an Dritte weiterzugeben oder Dritten zugänglich zu machen, soweit solche Informationen nicht bereits öffentlich bekannt oder zugänglich sind oder werden, es sei denn, die Offenlegung ist aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben zwingend erforderlich.

14.6. Im Gegenzug verpflichtet sich medialead, die individuellen Leistungsdaten des Publishers ohne dessen Zustimmung nicht an Dritte weiterzugeben oder Dritten zugänglich zu machen, soweit solche Informationen nicht bereits öffentlich bekannt oder zugänglich sind oder werden, es sei denn, die Offenlegung ist aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben zwingend erforderlich.

14.7. Die vorgenannten Regelungen gelten auch nach Beendigung des der Partnerschaft zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses zeitlich unbegrenzt weiter.

15. Schlussbestimmungen

15.1. Soweit zwischen medialead und dem Publisher nicht anders vereinbart, bedürfen Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen der Bedingungen zur Wirksamkeit der Schriftform.

15.2. Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von medialead übertragen werden.

15.3. Auf diese AGB und die vertragliche Beziehung mit dem Publisher findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.

15.4. Als Gerichtsstand gilt Berlin als vereinbart, sofern der Publisher Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs (HGB) ist.

15.5. Soweit einzelne Klauseln dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein sollten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine Bestimmung ersetzt, die üblicherweise dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.

Stand

Mai 2018